Liebe Vereinsmitglieder,

die Landesregierung hat zum 17.01.22 die geltende Corona-Schutzverordnung an die aktuellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) angepasst, nachdem Bundestag und Bundesrat die rechtlichen Voraussetzun­gen dafür geschaffen hatten. In der CoSchuV und den da­zugehörigen Auslegungshinweisen wird die Anwendung der 2G-Plus-Regel (§3) konkretisiert.

Zu den relevanten Änderungen für die Sportstätten im MTK (aktuell Hotspot-Regeln – innen 2G-Plus) zählen:

  • Bei Einlass und Zugang in gedeckte Sportstätten nach der 2G-Plus-Regel muss sicher­gestellt werden, dass nur Geimpfte oder Genesene eingelassen werden, die zusätzlich ent­weder aktuell negativ getestet sind (oder an den regelmäßigen Schülertestungen teilneh­men) oder es sich um Geboosterte, bzw. frisch doppelt Geimpfte (max. 3 Monate), frisch Genesen-Geimpfte oder frisch Genesene (max. 3 Monate) handelt. Zudem haben Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die sich nicht impfen lassen können, mit einem aktuellen Testnachweis oder aktuellem Schülertest, bzw. Kinder unter 6 Jahren (ebenso nicht eingeschulte 6 Jährige) ohne Testnachweis Zugang.
  • Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler können ab sofort ebenfalls an allen regelmäßigen Schülertestungen (3x wöchentlich) teilnehmen und auf diese Weise den Status von 2G-Plus erreichen. Bisher wurden gimpfte und genesene Schülerinnen und Schü­ler i.d.R. nur 1x wöchentlich getestet. Für bereits geboosterte Schülerinnen und Schüler gilt die o.g. allgemeine Regel.